Der Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kfz setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach §
Artikel lesen









































