Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB (also den Schutz des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung) zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
Ein Rechtsanwalt
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