Für den Bundesgerichtshof begegnet es aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur
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