Versorgungsausgleich – und der Barwert der Direktzusage

Für den Bundesgerichtshof begegnet es aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 Rück-AbzinsV heranzieht. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet

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Betriebliche Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich – und der Grenzwert

Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG

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Betriebliche Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich – und der Übertragungswert

Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen

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Versorgungsausgleich – und der bereits laufende Rentenbezug

Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Gemäß § 225

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Betriebliche Altersversorgung von Telekom und Bundespost im Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen. Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu

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Abänderung des Versorgungsausgleichs – wegen der Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts

Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Der Antrag auf Abänderung einer zu dem darüber hinausgehenden Teil des betrieblichen Versorgungsanrechts nach früherer Rechtslage geschlossenen Abfindungsvereinbarung bedarf

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Versorgungsausgleich – und die Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers

Mit der Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat. Auf

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Unterstützungskassen im Versorgungsausgleich

Mit der Behandlung einer Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Dabei bestätigte der Bundesgerichtshof zunächst, dass für eine Unterstützungskassenversorgung dieselben Grundsätze gelten wie für kapitalgedeckte Versorgung. Die Unterstützungskasse ist als ein Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes zu behandeln. Zwar gewährt die Unterstützungskasse – nach ihrer in

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Versorgungsausgleich – und die laufende Altersrente aus einer kapitalgedeckten Versorgung

Mit der Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die von einem Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Pensionskassenversorgung sind gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichen. Die

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Kapitalgedeckte Versorgungen im Versorgungsausgleich

Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die von einem Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Pensionskassenversorgung sind gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichen. Die unmittelbare Bewertung der Anrechte ist nach Kapitalwerten vorzunehmen, wenn der Versorgungsträger des

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Versorgungsausgleich – beschränkte Beschwerde und Anschlussbeschwerde

Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern. Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert,

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Versorgungsausgleich – und die Berichtigung der Beschlussformel

Die Beschlussformel betreffend die interne Teilung der Anrechte kann nur im Ausnahmefall im Wege der bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden, wenn Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist.

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Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten – im Versorgungsausgleich

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf

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Versorgungsausgleich nach Beginn der Altersrente

Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu.

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Versorgungsausgleich – und das Abänderungsverfahren für Zeiten vor dem 1. Juli 2014

In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1.07.2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. „Mütterrente“ auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30.06.2014 und die Zeit ab dem 1.07.2014 gesondert auszusprechen. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG

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Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann. Gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit

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Beschränkung des Versorgungsausgleichs – und die Ermittlungspflicht des Familiengerichts

Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu

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Versorgungsausgleich – und die Versorgungsleistungen öffentlich-rechtlicher Banken

Mit der Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Von dieser Unterscheidung hängt ab, ob die Arbeitgeberin als Ausgleichswert zu Recht einen Kapitalwert angegeben hat. Gemäß § 5 Abs. 1

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Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich – und die Krankenversicherungskosten

Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind anders als die Versicherungsprämien keine mit Sozialversicherungsbeiträgen „vergleichbaren Aufwendungen“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind zur

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Betriebsrente – und die Bindungswirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags

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Versorgungsausgleich – und der Kapitalverzehr durch nachehezeitliche Rentenzahlungen bei kapitalgedeckten Anrechten

Im Grundsatz verändert zunächst eine Verringerung des Deckungskapitals, die durch Rentenleistungen nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, nicht den für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wert des auszugleichenden Anrechts. Dies folgt aus dem Stichtagprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Denn eine Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenleistungen begründet keine

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Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs können als Werbungskosten abzugsfähig sein. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte der Ehemann mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u.a. vorsah, dass der Ehemann an diese eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem

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Betriebliche Altersversorgung – und die Abänderungen eines vor der Reform durchgeführten Versorgungsausgleich

Mit der Abänderung eines nach dem vor dem 1.09.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung zu befassen: Der Abänderungsantrag lässt sich nicht auf § 10 a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1.09.2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr.

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Feststellungsantrag auf künftigen schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich

Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen. Grundsätzlich bleibt die Entscheidung über den schuld-

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Beschwerdeberechtigung im Versorgungsausgleichsverfahren

In Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die Beschwerdeberechtigung der am Verfahren materiell beteiligten Versorgungsträger und der Ehegatten grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist. InhaltsübersichtBeschwerdebefugnis des VersorgungsträgersBeschwerdebefugnis

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Geringwertige Versorgungsrechte – und mehrere Anrechte beim gleichen Versorgungsträger

Mit der Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: „VBLklassik“ und „VBLextra“), von denen nur eines geringwertig ist, hatte sich jetzt erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Die Anrechte „VBLklassik“ und „VBLextra“ beruhen auf

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Betriebsrenten im Versorgungsaugleich – und die Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidungen

Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten. An diesem Verfahren ist auch der Versorgungsträger beteiligt. Die Entscheidung des Familiengerichts entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und

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Versorgungsaugleich – gesetzliche Rentenversicherung und der Zugangsfaktor

Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerter Zugangsfaktor ist nicht zugunsten des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen

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Versorgungsausgleich – und der verminderte Zugangsfaktor

Nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs erfolgt die Durchführung des Ausgleichs einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung allein nach den erzielten Entgeltpunkten. Ein verminderter Zugangsfaktor des Ausgleichspflichtigen aufgrund vorzeitigen Ruhestands bleibt unberücksichtigt. In Härtefällen kommt unter Umständen eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht. Gemäß § 1

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Versorgungsausgleich – und die bereits laufende Betriebsrente

Der Umstand, dass ein Ausgleichspflichtiger zum Ehezeitende bereits regelmäßige Rentenzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhält, führt zu keiner Verringerung der zum Ehezeitende errechneten Ausgleichswerte. Im Falle der externen Teilung ist aber von einer Verzinsung abzusehen, weil dieser die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Renten entgegensteht. Der Umstand, dass der

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Betriebliche Direktzusage – und die interne Teilung

Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat. Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts

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Altersvorsorgevertrag im Versorgungsausgleich

Schliesst ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern

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Rechenfehler beim Versorgungsausgleich

Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht. Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert und findet unter

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Pauschalierung der Teilungskosten im Versorgungsausgleich

Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Teilungskosten hat der Versorgungsträger die in Ansatz gebrachten Kosten aufgrund einer nachvollziehbaren Kalkulation darzulegen. Hierfür ist die Auflistung allgemeiner Aufgaben in einem Formschreiben ebenso wenig ausreichend wie die Angabe monatlicher Kosten von 4 € bezogen auf die statistische Lebenserwartung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, wenn

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Versorgungsausgleich – und die Pauschalierung der Teilungskosten

Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 23 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr

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Beschränkter Risikoschutz – und der Versorgungsausgleich

Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt. Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für

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Versorgungsausgleich und Invaliditätsversorgung

Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Ausgleichswert bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwertanteil enthält, hat jetzt der Bundesgerichshof Stellung genommen: Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden

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