Unterstützungskassen im Versorgungsausgleich

Mit der Behandlung einer Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dabei bestätigte der Bundesgerichtshof zunächst, dass für eine Unterstützungskassenversorgung dieselben Grundsätze gelten wie für kapitalgedeckte Versorgung.

Die Unterstützungskasse ist als ein Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes

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Betriebsrente – und die Bindungswirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren

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Feststellungsantrag auf künftigen schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich

Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

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