Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1.09.2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden. Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung
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