Macht ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihm bestehendes Anrecht geltend, bekämpft er eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
Versorgungsträger haben neben ihren eigenen finanziellen Belangen auch die
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