Steht auf einem Produkt der Hinweis „ohne Kristallzucker“ – aber es ist mit „Traubensüße“, die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält, gesüßt worden – handelt es sich um eine irreführende Bezeichnung, die unzulässig ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in
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