Es ist rechtswidrig, eine Gewerbeuntersagung an den Geschäftsführer einer GmbH zu erlassen, ohne gleichzeitig auch gegenüber der juristischen Person, deren Geschäftsführer er ist, eine Untersagungsverfügung zu erlassen.
So hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung
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