Die Weigerung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, für eine nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, verstößt u. a. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das Parteienprivileg des Art. 21 GG.
Mit dieser Begründung hat
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