Eine Straßenreinigungs- und Gebührensatzung muss einen Eigenanteil der Gemeinde an den Straßenreinigungskosten vorsehen.
So hat das Verwaltungsgericht Leipzig jetzt einen angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheid der Stadt Wurzen für das Jahr 2005 aufgehoben und damit der Klage eines Bürgers stattgegeben: die der Gebührenforderung
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