Strafrechtliche Verurteilungen eines Arztes, die nicht im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit stehen, vermögen einen Widerruf seiner ärztlichen Approbation genauso wenig zu begründen wie sadomasochistische Beziehungen zu zwei Patientinnen, solange diese sich freiverantwortlich auf die sexuelle Beziehung zu dem Arzt
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