Für einen Wiedereinsetzungsantrag müssen außergewöhnliche Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erreichen, um die mit der Zustellung verbundene Kenntnisnahme in Form eines Gegenbeweises erschüttern zu können. Dem genügt der Vortrag, einen durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellten Brief
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