Eine Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann Arbeitnehmerin (und damit steuerlich nichtselbständig) tätig, wenn sie als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt werden. Mit dieser Begründung
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