Saisonkräfte in der Landwirtschaft können nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz trotz ihrer kurzen Beschäftigungsdauer auch für diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sein, soweit sie auch sonst einer Beschäftigung nachgehen. Dies gilt auch für ausländische (im Urteilsfall polnische) Saisonkräfte.
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