Die Bezeichnung der Erhebung von Untätigkeitsklagen vor dem Sozialgericht durch einen Anwalt als „Beutelschneiderei“ stellt eine Ehrverletzung dar und begründet einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch.
Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage
Soweit der klagende Rechtsanwalt einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch gegen den beklagten Landkreis
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