In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen.
Ein Mandatsverhältnis
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