Die seit 1. Juli 2007 in Bayern geltende Neuregelung zur teilweisen Abschaffung und im Übrigen fakultativen Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens verstößt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht gegen die Bayerische Verfassung.
Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1
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