Die Finanzbehörden dürfen sich bei einem Antrag auf schlichte Änderung, der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch noch während der Klagfrist gestellt worden ist, zur Begründung einer erneuten Sachprüfung auf die Gründe der ersten Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue
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