Mit einem zulässigen Rechtsmittel ist der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz gelangt; daher ist nur bei unzweideutigem Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten die Annahme gerechtfertigt, eine Partei verfolge bereits gehaltenen Vortrag nicht weiter.
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