Justizzentrum Gelsenkirchen

Eingruppierungsfeststellungsklage

Eine – allgemein übliche – Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht für sie das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn über

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Amtsgericht

Divergenzbeschwerde – und ihre Begründung

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten

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