Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
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