Sind Beamte in einem Betrieb eines privatrechtlich organsierten Unternehmens tätig, gelten sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes.
Voraussetzung des Tätigseins von Beamten iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bei Bestehen eines
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