Der Lohnausfall des Betriebsratsmitglieds

Es entspricht den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts, wenn der Lohnausfall des Betriebsratsmitglieds während der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Anwendung des Lohnausfallprinzips, also einschließlich der Zulagen und Zuschläge, die bei Erbringung der Arbeitsleistung verdient worden wären,

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Abmahnung wegen Betriebsratsarbeit

Ein Mitglied des Betriebsrat kann bei einer ihm im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit erteilten Abmahnung deren Entfernerung aus der Personalakte auch im Rahmen eines Beschlussverfahrens verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass neben der kollektivrechtlichen Rechtsposition als Betriebsratsvorsitzender auch seine individualrechtliche

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Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Der Antrag, eine Betriebsratswahl „für unwirksam“ zu erklären, macht nicht nur die Anfechtbarkeit einer Wahl, sondern darüber hinaus auch die Feststellung der Nichtigkeit zum Gegenstand des Verfahrens.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann von der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur

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Die Kommunikationsbeauftragte des Betriebsrats

Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen (sog. Kommunikationsbeauftragte), ist nicht generell unzulässig. Allerdings muss der Einsatz dieser Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein

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Das Ende des Gesamtbetriebsrates

Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist.

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in

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Frauenquote bei der Betriebsratswahl

Die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats ist nicht nachträglich anzupassen, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird.

Gemäß § 15 BetrVG muss das Geschlecht der Minderheit in einem Betriebsrat mindestens seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein.

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