Das Betriebsverbot eines Indoorspielplatzes ist mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und dem Grundgesetz vereinbar. Die Ungleichbehandlung gegenüber der sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen ist durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden
Artikel lesen






































