Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt.
Der Verkäufer ist durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des 1/2-Erbanteils seiner Großmutter kein Miterbe und deswegen
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