Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche
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Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a
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Der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen
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Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens sind nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall beerbte der Kläger neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut
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Die Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen ist verfassungsgemäß.
So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der
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Der Bundesfinanzhof hat in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt sowie zur Stellungnahme zu der Frage aufgefordert, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass
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Zur Zeit ist die Erbschaftsteuer wieder mal in aller Munde: Die Pläne des Bundesfinanzministers zur Reform der Erbschaftsteuer stoßen auf harten Widerstand – besonders bei den Unternehmern. Strittig ist die Frage, in wie weit das Privatvermögen von der Erbschaftsteuer verschont
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Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, die bei einem Erwerb von Todes wegen
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Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren.
Bei der Ermittlung des
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Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist. Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung
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Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse
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Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Mit seinem soeben verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht auf einen entsprechenden §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1
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Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten
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Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuer-Reformgesetzes anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird. § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn
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Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.
In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf
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Der nachträgliche Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das Betriebsvermögen veräußert wurde und ob die Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.
Hat sich die Beteiligung
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Verbindlichkeiten und Rückstellungen können bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht in der aus ertragsteuerrechtlichen Gründen vorgelegten Steuerbilanz geltend gemacht wurden.
§ 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG
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Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Hierunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet
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Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.
Gemäß § 3 Abs.
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Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, von dem Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt
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Einem schweizer Erben steht für ein in Deutschland belegendes Grundstück derselbe Freibetrag zu, wie einem Erben, der in Deutschland lebt.
So hat das Finanzgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall entschieden, nachdem vom Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorab
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Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der
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Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
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Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers
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Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.
Gemäß § 10
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Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Führt die Doppelbesteuerung
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Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war.
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren Gegenstand des Erwerbs
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Für die Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer sind bis zum 1. Januar 2009 die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind.
Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers, ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des
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Eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden. Dies
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Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall
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Übertrug ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft unentgeltlich auf eine andere Person, die auf seine Veranlassung zu seinen Gunsten und unter der aufschiebenden Bedingung seines Todes seinem Ehegatten einen Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil bestellte, und trat die aufschiebende Bedingung
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Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, konnte bis
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Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen
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Der Bundesfinanzhof hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b
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Ein auf ausländischem Recht (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen.
Ein nach ausländischem Recht erfolgter Erwerb von Todes wegen kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der inländischen Erbschaftsteuer
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Die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger entsprechend seiner Erbquote zu leistende Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, ist im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1
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Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1
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Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandsgebiet ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit europäischen Unionsrecht vereinbar ist.
In dem entschiedenen Fall erbte der Kläger, ein Schweizer
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Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag des § 13 a ErbStG kommt steht auch denjenigen unternehmerischen Beteiligungen zu, die in Gestalt einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden.
Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4
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Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unter anderem der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB). Die Pflichtteilsansprüche gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entstehen mit dem Erbfall,
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Der Bundesfinanzhof prüft die Verfassungsmäßigkeit der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuerregelungen und hat nun das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der
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Lebensversicherungsleistungen unterliegen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer.
In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall schloss der Kläger im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 €
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Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende
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Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 300.000 Steuerpflichtige ihre Steuerklärung in Zukunft nur noch alle zwei Jahre statt bisher jährlich abgeben werden, wenn diese im Entwurf eines „Steuervereinfachungsgesetzes“ enthaltene Möglichkeit umgesetzt wird.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht neben der
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Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und
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Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge i.S. des § 20 Abs. 1 und § 24
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Für Zwecke der Erbschaftsteuer sind die Steuerbilanzwerte für inländisches Betriebsvermögen auch dann anzusetzen, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens zum Besteuerungsstichtag unter den bilanzierten Wert fällt. Dies jedenfalls urteilte jetzt das Finanzgericht Münster.
In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall
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Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Der Erbschaftsteuerbescheid ist für den jeweiligen Erben bestimmt, weil er als Erwerber (§§
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Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt.
Der Verkäufer ist durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des 1/2-Erbanteils seiner Großmutter kein Miterbe und deswegen
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Der Bundesfinanzhof hat mit den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen betreffen.
Die Klägerin des beim Bundesfinanzhof anhängigen
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Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass der
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Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen, da die drei Beschwerdeführer durch die Regelungen zur Erbschaftsteuer als (zukünftige) Erblasser nach Ansicht des Bundesverfasungsgerichts zumindest rechtlich nicht selbst betroffen sind.
Die drei Beschwerdeführer
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