Die Gebührenbefreiung der Nr. 14110 Z. 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GNotKG-KV begünstigt auch die Eintragung eines Erben des eingetragenen Eigentümers, dessen Erwerb erfolgt ist durch die Ausübung eines erbvertraglich eingeräumten Übernahmerechts, Abschluss eines Übernahmevertrags zwischen sämtlichen
Artikel lesen










































