Gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzbeiträge, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden, kann sich der Versicherte mit einer Klage bei Sozialgericht zur Wehr setzen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bleibt die Kontrolle der formellen Voraussetzungen und der Höhe
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