Im Hinblick auf eine interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft besteht kein genereller Vorrang der Änderungskündigung. Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer nicht in jedem Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer internen Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft anbieten. Eine Kündigung ist nur dann iSd. § 1 Abs. 2 KSchG durch „dringende“ betriebliche Erfordernisse „bedingt“,
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