Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) „Betriebe“, die keine Arbeitnehmer beschäftigen (Solo-Selbstständige), auf Zahlung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 idF vom 10.12 2014 in Anspruch,
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