Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.
Mit dieser Begründung hob jetzt der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Lüneburg auf.
Das Landgericht Lüneburg
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