Als im Spätsommer 2001 das zum Jahresbeginn 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz beschlossen wurde, wurde als einer der wichtigsten Reformpunkte die Einführung der Möglichkeit für Berufungsgerichte gefeiert, eine Berufung unabhängig vom Streitwert durch Beschluss zurückzuweisen. § 522 Abs. 2 ZPO
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