Beim Bundesgerichtshof deutet sich eine Rechtsprechungsänderung beim Straftatbestand der Hehlerei an. Nunmehr ist – – auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Rechtsansicht des 3. Strafsenats bei getreten, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 Abs. 1
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