Anders als in Zivilsachen ist der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Strafsachen zu einer Abänderung seiner angefochtenen Entscheidung nicht befugt; demzufolge hat auch ein Nichtabhilfebeschluss zu unterbleiben. Ergeht dieser trotzdem, ist er vom Beschwerdegericht aufzuheben.
Für einen zu strafrichterlichem Protokoll erklärten
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