Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Der Versuch der Tat ist unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. In Fällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen.

Abzugrenzen sind die Fälle

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Zufallsfund bei der Wohnungsdurchsuchung

Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat im Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff eine wichtige und unabdingbare Eingrenzungsfunktion. Er definiert Ziel und Umfang der durchzuführenden Durchsuchung. Daher ist eine etwaige, über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinausgehende Durchsuchung, mit der gezielt nach anderen als

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Betrug durch Kick-back-Zahlungen

Grundstückskäufer begehen eine Täuschungshandlung gegenüber der finanzierenden Bank, wenn deren Darlehensverträgen mit ihrem Wissen und Wollen Kaufverträge über Wohnungen zugrunde gelegt werden, die einen überhöhten Kaufpreis ausweisen, der niemals von den Käufern gezahlt werden sollte und auch niemals gezahlt worden

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XTC-Handel – und die Anzahl an Pillen

Feststellungen lediglich zur Anzahl der zu Handelszwecken erworbenen Ecstasy-Tabletten reichen nicht aus, um ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen.

Die Wirkstoffkonzentrationen und kombinationen bei den als Ecstasy vertriebenen Mitteln schwanken in der Praxis sehr.

Allein

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Der Eigenkonsum des Mit-Dealers

Bei der rechtlichen Bewertung des Erwerbs einer Betäubungsmittelmenge, die teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf, teils zum Eigenkonsum bestimmt ist, ist nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Teilmengen zu differenzieren.

Während der Ankauf der zum gewinnbringenden Absatz vorgesehenen Betäubungsmittel ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Schädigung des Ansehens der in Deutschland lebenden Asylbewerber – als Strafschärfungsgrund

Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft.

Diese

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