Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert und neue Regelungen zu der Frage eingeführt, wann Finanzämter steuerliche Sachverhalte trotz des gesetzlichen Steuergeheimnisses etwa an die Staatsanwaltschaft weitergeben dürfen.
So wird zunächst festgestellt, dass nach § 30 Abs. 4 Nr.
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