In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main nach einer Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Sicherheitsmängel bei dem von der beklagten Bank in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2003 verwandten Verschlüsselungssystems (Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit)
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