Einen Unterlassungsanspruch hat nur derjenige, dessen Ehre oder geschäftlicher Ruf durch eine unwahre Behauptung verletzt ist. Mit einem Widerruf können nur Tatsachen zurückgenommen werden, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen oder Werturteile.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem
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