Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ können einkommensteuerlich nicht abgezogen werden. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lässt nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu.
In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreits ging es um
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