Bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen an Personengesellschaften durch ihre Gesellschafter ist die Anwendung der 1%-Regelung auf die Gesamtkosten begrenzt: Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs.
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