Wegen der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung von Frisör-Dienstleistungen im Folgejahr gewähren, sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren.
Verbindlichkeiten oder Rückstellungen dürfen daher weder für die im jeweiligen Folgejahr einzulösenden Gutscheine noch wegen des
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