Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein. Dies gilt freilich nur für typische Berufskleidung.
In einem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin als Hauswirtschafterin bei einer
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