Für den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-out) kann keine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Die Vorgänge eines Squeeze-out ermöglichen nicht die Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
Nach den von der ständigen Rechtsprechung
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