Der Bundesfinanzhof hält es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für vereinbar, dass nach § 7 Satz 2 GewStG Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine nicht natürliche Person
Artikel lesen







































