Im November 2009 hatte der sind und daher – anders als von der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen – weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen.
Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen nun den
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