Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung angerufenzu der Frage, in welchem Umfang eine sog. Publikumsgesellschaft Vorsteuerbeträge in Abzug bringen kann.
Die Klägerin betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen
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