Abschiebehaft – wegen Fluchtgefahr

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven,

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