Steht – gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht in einer Abschiebehaftsache getroffenen Entscheidung – fest, ob im Hauptsacheverfahren (§ 417 ff. FamFG) oder im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG) entschieden worden ist, wird hierdurch auch der Gegenstand eines sich
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