Die einschränkenden Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art.20 Abs 2 Satz 2 der Dublin-II-Verordnung 343/2003 berühren weder subjektive Rechte der zu überstellenden Asylbewerber noch vermögen sie solche zu begründen. Sie bezwecken nicht den Schutz der Betroffenen, sondern dienen allein objektiven Zwecken, einer (sach-)gerechten Verteilung der mit der Durchführung
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