Keine Dublin-Überstellung nach Ungarn

Ein Asylantragsteller darf wegen systemischer Mängel nicht nach Ungarn zur Durchführung eines Asylverfahrens überstellt werden.

In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschiedenen Fall war der allein stehende syrische Asylantragsteller im Jahre 2014 u.a. über Ungarn in die Bundesrepublik

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Asylbewerber in Italien

Die Bedingungen für Asylbewerber in Italien sind nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht menschenrechtswidrig.

Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, droht bei einer Rück­kehr nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Zahlreiche Asylbewerber, die über

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Überlange Dublin-Verfahren

Auch bei einer überlangen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates (hier: über neun Monate) besteht keine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung infolge einer Ermessensreduzierung auf Null.

Aus der Rechtsprechung des

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Fingerabdrücke im Asylverfahren

Die in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normierte Pflicht des Asylbewerbers zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasst die Verpflichtung, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die eine Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen können. Eine Garantieverpflichtung für die

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Flüchtling ja – aber kein Asyl?

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage aufgeworfen, ob für die (nur) auf Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem das Bundesamt von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) Gebrauch gemacht und den Asylbewerber

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Keine Abschiebung nach Ungarn

Das Asylverfahren in Ungarn leidet an systemischen Mängeln. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn gestoppt.

Nach den Regeln der sog. Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge

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Kirchliche Bescheinigungen im Asylrechtsstreit

Kirchlichen Bescheinigungen kommt im Asylrechtsstreit keinerlei Bindungswirkung zu.

Dies gilt auch im Asylverfahren eines iranischen Staatsangehörigen, der zum Christentum konvertiert ist. Ihm ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn das Verwaltungsgericht von der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts nicht überzeugt ist, auch nicht,

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Asylverfahren in Polen

Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Änderung des polnischen Ausländergesetzes am 01.05.2014, nach welcher Asylbewerber bis zur gerichtlichen Entscheidung über ihren Eilantrag gegen negative Entscheidungen des Refugee Board zu ihrem Asylantrag nicht abgeschoben werden dürfen, ist kein Raum für die Annahme,

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