Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Dies gilt auch, soweit die Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft.
Auch anlässlich der Weiterbeschäftigung einer zunächst befristet eingestellten Arbeitnehmerin über den Befristungszeitpunkt hinaus und
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