Korrigierende Rückstufung im Jobcenter

Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt und nicht auf einer rechtsgestaltenden Entscheidung, z. B. einer Ermessensausübung, beruht.

Im

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Mehr Geld für die Arbeit

Es ist nicht immer der Fall, dass der Lohn, den ein Arbeitnehmer erhält, auch der Leistung angemessen ist. Sind sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht einig bezüglich der Bezahlung, kann es schnell zu Konflikten kommen. Um diese zu beenden,

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Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten

Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O bzw. die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L setzt nicht nur eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Diese muss für den Arbeitsplatz vielmehr auch erforderlich sein.

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“

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Rückkehr in eine alte Vergütungsgruppe

Die Tarifvertragsparteien waren nach dem Gleichheitssatz nicht gehalten, für die Fälle der erneuten Höhergruppierung eine Ausnahme dahingehend zu regeln, dass – entsprechend der Regelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses – die vor der Rückgruppierung erfolgten Steigerungen nach der erneuten Höhergruppierung wieder

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Eingruppierung – Angestellte mit Hochschulbildung

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ (im Sinne der Eingruppierungsvorschriften des TV-L) setzt voraus, dass die von der Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt.

Ihre auszuübende

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Vertragliche Regelungen zur Eingruppierung

Eine arbeitsvertragliche Regelung „Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.“ begründet keinen vertraglichen Anspruch auf

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Eingruppierung im summarischen Verfahren

Die den Eingruppierungsregelungen des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und ElektroIndustrie Thüringen (TV ERA TH) zugrundeliegende Arbeitsbewertung ist in einem speziellen summarischen Verfahren vorzunehmen, das von allgemeinen Grundsätzen der Eingruppierung deutlich abweicht.

Die den Eingruppierungsregelungen des TV ERA TH zugrundeliegende Arbeitsbewertung

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Eingruppierung einer Küchenhilfe

Die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L (Wirtschaftspersonal in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen) setzt voraus, dass es sich um eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter handelt. Eine vom Studentenwerk betriebene Mensa für Studierende

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Eingruppierung – und die Darlegungslast

Bei einem Eingruppierungsstreit trifft die Arbeitnehmerin die Darlegungslast, „wann und in welcher Form der Arbeitgeber“ ihr die „höherwertigen Aufgaben übertragen hat“ bzw. „wann und in welcher Form ihr diese qualifizierte Tätigkeit übertragen“ wurde.

Die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin richtet sich grundsätzlich

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Eingruppierungsklage – und der notwendige Vortrag

Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind.

Für einen schlüssigen Vortrag

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Bewährungsaufstieg – und die Rechtskraft einer Eingruppierungsfeststellungsklage

Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe

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Eingruppierung – und die Tariflücke

Eine Tariflücke kann vorliegen, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der Feststellung beurteilt werden, welche Tätigkeit der betreffende Arbeitnehmer ausübt.

Dabei ersetzt

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Lehrer- und ihre tarifliche Eingruppierung

Der für Niedersachsen geltende Lehrereingruppierungserlass vom 15.01.1996)) ist teilweise intransparent und unwirksam.

  • Nr. 2.3, Absatz 3 des Lehrereingruppierungserlasses Niedersachsen (Erlass vom 15.01.1996), demzufolge ein Studienabschluss für ein Unterrichtsfach geeignet ist, wenn der Inhalt mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im
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Der Mesner – und sein Gehalt

Die Tätigkeit einer Mesnerin stellt einen einzigen großen Arbeitsvorgang im eingruppierungsrechtlichen Sinn dar. Dieser Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf bei der Tätigkeitsbewertung nicht in einfachere und schwierigere Tätigkeiten aufgespalten werden.

Grundlage für die Eingruppierung ist die auszuübende

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Tarifpluralität – und die Eingruppierung

Hat ein Arbeitgeber mit unterschiedlichen Gewerkschaften zwei sich in ihrem Geltungsbereich überschneidende Tarifverträge über eine betriebliche Vergütungsordnung abgeschlossen, liegt eine Tarifpluralität vor, bei der beide Tarifverträge im jeweiligen Betrieb nebeneinander gelten. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nach §

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Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA setzt eine mit denen der ersten Alternative „gleichwertige“ Tätigkeit voraus. Dazu muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten Alternative der

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