Bundesverfassungsgericht

Die Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit (hier: eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen. 

Dabei kommt es nicht darauf an,

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Verwaltungsgericht Gießen

Der rechte Richter im Asylverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war.

Dem zugrunde lag ein Klageverfahren, das der Beschwerdeführer  gegen

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Bundesverfassungsgericht

Die Gemeinde und ihre Justizgrundrechte

Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG ist eine Gemeinde bereits nicht beschwerdeberechtigt.

Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG berufen. 

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das wiederholte Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen. Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in

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Das nicht begründete Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über

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Bücherschrank

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige

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Das unzulässige Ablehungsgesuch

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch ist unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Bundesgerichtshofs zu verwerfen.

Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO).

Aus Gründen

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Aktenwagen

Die unbegründete Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags – und die Garantie des gesetzlichen Richters

Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Berufung, bedürfen grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung. Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Berufungszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung

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Die missbräuchliche Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.

Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen,

  • dass die Begründung des
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Die offensichtlich unzulässige Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

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